Das ändert sich zum 1. Januar 2005
Wie immer zum Jahreswechsel stehen Änderungen an, allerdings sind es zum
01.01.2005 in der Sozialversicherung deutlich mehr als üblich. Das
"Versicherungsnetz" gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen und
verhilft Ihnen zu einem informierten Start ins neue Jahr.
Rentenversicherung
Rentenbeitrag
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung, der je zur Hälfte von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird, bleibt 2005 stabil bei 19,5%.
Bewertung von (Hoch-)Schulausbildung sowie beruflicher Ausbildung
Mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz hat der Gesetzgeber die
künftige Bewertung und Anrechnung von Schul- und Ausbildungszeiten neu geregelt.
Schrittweiser Abbau der Bewertung von (Hoch-)Schulausbildung
Bisher werden bis zu drei Jahre der schulischen Ausbildung nach Vollendung des
17. Lebensjahres rentenrechtlich bewertet. Diese Zeiten werden mit einer
vierjährigen Übergangsregelung zukünftig als unbewertete Anrechnungszeit
ausgestaltet, soweit es sich um einen Schul- oder Hochschulbesuch handelt. Das
heißt: Bei Neurentnern, die im Januar 2005 in Rente gehen, wird die Schul- oder
Hochschulausbildung bis zu drei Jahren noch zu maximal 75% des
Durchschnittsentgelts rentenrechtlich bewertet; bei Rentenbeginn im Februar 2005
sind es noch 73,44%. Die rentenrechtliche Bewertung nimmt dann in monatlichen
Schritten bis zum 31. Dezember 2008 ab. Ab 2009 erfolgt keine Bewertung mehr.
Nicht betroffen sind Zeiten eines Fachschulbesuchs und der Teilnahme an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Diese Zeiten werden auch zukünftig bis zu
drei Jahre mit maximal 75% des Durchschnittsentgelts bewertet.
Damit wird die bisherige rentenrechtliche Besserstellung von Versicherten mit
Zeiten akademischer Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr beseitigt, die – bei
typisierender Betrachtung – bereits durch ihre Ausbildung und die damit im
Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche
Rentenanwartschaften aufbauen können. Beispielsweise hatte der
Durchschnittsarbeitnehmer mit Lehre im Jahr 1998 ein Brutto-Monatseinkommen von
1.480 Euro, während ein durchschnittlicher Akademiker auf einen
Brutto-Monatsverdienst von 2.299 Euro kam.
Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nur noch
bei tatsächlicher beruflicher Ausbildung
Im Zeitraum, in dem die ersten 36 rentenrechtlichen Pflichtbeiträge gezahlt
werden, führen künftig nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung zu
einer Höherbewertung, nicht wie bisher pauschal der ganze Zeitraum. Mit einer
vierjährigen Übergangsregelung entfällt ab 1. Januar 2005 die bisherige
pauschale Anhebung der ersten 36 Pflichtbeiträge. Das heißt: Bei anderen Zeiten
als einer Berufsausbildung, zum Beispiel Aushilfstätigkeiten, entfällt die
Höherbewertung.
Zusätzliche Altersvorsorge
Mit dem Alterseinkünftegesetz treten zum 1. Januar 2005 Neuerungen in Kraft, die
die zusätzliche Altersvorsorge noch attraktiver machen.
Mit der Einführung der Riester-Rente bei der Rentenreform 2001 wurde eine
positive Entwicklung in Gang gesetzt. Bei den Bürgerinnen und Bürgern entwickelt
sich zunehmend das Bewusstsein, dass sie selbst für ihre zusätzliche
Altersvorsorge aktiv werden müssen. Über 15 Millionen Beschäftigte haben
Anwartschaften auf eine Betriebsrente. Rund 4,2 Millionen Bürgerinnen und Bürger
haben einen Riester-Vertrag abgeschlossen. Damit haben bereits rund 20 Millionen
Menschen zusätzlich fürs Alter vorgesorgt.
Die Änderungen im Einzelnen:
Die private "Riester-Rente"
- Berechtigte müssen künftig nicht mehr jährlich einen neuen Zulagenantrag
stellen. Sie können ihre Anbieter bevollmächtigen, für sie den Zulagenantrag auf
elektronischem Wege zu stellen. Eine entsprechende Bevollmächtigung des
Anbieters kann bereits bei Vertragsabschluss erteilt werden und gilt bis auf
Widerruf. Das papierlose Dauerzulageverfahren ist wesentlich unbürokratischer
und damit bürgerfreundlicher.
- Die Zahl der Kriterien, die eine Riester-Rente erfüllen muss, verringert sich
ab Januar von elf auf fünf. Unter anderem wird künftig eine Einmalauszahlung in
Höhe von 30% des Kapitals gesetzlich zugelassen. Dadurch gewinnen die
Riesterprodukte an Flexibilität und Attraktivität.
- Der Verbraucherschutz wird verbessert. Im Rahmen der vorvertraglichen
Informationspflichten müssen die Anbieter künftig Angaben über die
Anlagemöglichkeiten, die Struktur des Portfolios und das Risikopotential machen.
Außerdem ermöglichen obligatorische Standardberechnungen seitens der Anbieter
den Verbrauchern einen besseren Produktvergleich.
- Für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 1.1.2006 abgeschlossen werden, sind
geschlechtsneutrale Tarife, so genannte "Unisex-Tarife" vorgeschrieben. Dies
stellt sicher, dass Frauen und Männer bei gleichen Beiträgen auch die gleichen
monatlichen Leistungen erhalten.
- Bei geringerem Einkommen und hohem Zuzahlungsanspruch kann es passieren, dass
bereits allein die Zulagen vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen
Einkommens erreichen oder übersteigen. Dann muss - um die volle Zulage zu
erhalten - dennoch ein Sockelbetrag als Mindestbeitrag geleistet werden. Dieser
Sockelbetrag, der sich bisher nach der Zahl der Kinder richtete, wird
vereinheitlicht. Ab Januar
beträgt er einheitlich 60 Euro.
- Im Jahr 2005 müssen 2% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens
in einen Riester-Vertrag eingezahlt werden, um die volle staatliche Förderung zu
erhalten. Der Staat unterstützt dabei den Zulagenberechtigten mit 76 Euro. Paare
bekommen 152 Euro Zulage, wenn der Zulagenberechtigte und der Ehepartner jeweils
einen eigenen Riester-Vertrag abschließen. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 92
Euro. Eine Familie mit zwei Kindern und einem Einkommen von 30.000 Euro/Jahr
muss demnach einen Eigenbetrag von 264 Euro aufbringen und vom Staat gibt es 336
Euro hinzu. Das ergibt 600 Euro, also 2% von 30.000 Euro/Jahr. Darüber hinaus
kann der gesamte Versorgungsaufwand (im Beispiel wären es 600 Euro) steuerlich
geltend gemacht werden. (Maximal können 2005 1.050 Euro steuerlich geltend
gemacht werden). Ist der Steuervorteil höher als die Gesamtzulage, erstattet das
Finanzamt mit der Einkommenssteuererklärung den Differenzbetrag.
Die betriebliche Altersversorgung
- Durch die durchgängige Einführung der nachgelagerten Besteuerung wird das
System der betrieblichen Altersversorgung auf lange Sicht einfacher,
vergleichbarer und damit verbraucherfreundlicher. So sind künftig auch die
Beiträge für eine Direktversicherung - wie derzeit bereits Zahlungen an eine
Pensionskasse oder einen Pensionsfonds – bis zu einer Grenze von 4% der
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2005: 2.496
Euro) steuerfrei. Das gilt aber aus Gründen des Vertrauensschutzes nur für die
ab Januar 2005 getroffenen Zusagen. Diese neue Möglichkeit kommt vor allem
Kleinbetrieben entgegen.
Die 2.496 Euro sind darüber hinaus sozialabgabenfrei. Für Beiträge, die im Wege
der Entgeltumwandlung finanziert werden, gilt dies allerdings nur noch bis Ende
2008. Danach werden sie sozialabgabenpflichtig.
Für neu erteilte Versorgungszusagen wird außerdem der Förderrahmen ab 2005 um
weitere 1.800 Euro erweitert. Somit können ab Januar bei Neuzusagen insgesamt
4.296 Euro für die betriebliche Altersversorgung steuerfrei eingesetzt werden.
- Mit dem Alterseinkünftegesetz werden die Mitnahmemöglichkeiten erworbener
Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel erheblich verbessert.
Die neuen Regelungen tragen den Ansprüchen einer mobilen Gesellschaft und den
daraus resultierenden geänderten Erwerbsbiografien besser Rechnung.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen der Beteiligten die
Betriebsrentenanwartschaft des Arbeitnehmers künftig weitgehend problemlos auf
den neuen Arbeitgeber übertragen werden. In bestimmten Grenzen hat der
Arbeitnehmer beim Arbeitgeberwechsel zudem das Recht, das für ihn gebildete
Kapital in die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers mitzunehmen. Dieses
Recht gilt innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
oder eine
Direktversicherung durchgeführt worden ist und das gebildete Kapital einen
Höchstbetrag (derzeit 61.800 Euro) nicht übersteigt. Das Recht auf Mitnahme ist
aus Vertrauensschutzgründen und aus Gründen der praktischen Durchführbarkeit auf
Neuzusagen ab 2005 begrenzt.
- Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung setzt voraus, dass
auch tatsächlich Entgelt gezahlt wird. Während der Elternzeit oder des
Krankengeldbezugs ist das nicht der Fall. Künftig haben Beschäftigte deshalb das
Recht, während dieser Zeiten eigene Beiträge zum Aufbau ihrer Betriebsrente zu
leisten. Diese neue Regelung kommt besonders Frauen zugute, da die Elternzeit
überwiegend von ihnen in Anspruch genommen wird.
Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung bringt mehr
Wirtschaftlichkeit, mehr Effektivität und mehr Bürgernähe. Der Vorteil des neuen
Systems ist, dass durch die Zuordnung der Auskunfts- und Beratungsstellen zu den
Landesversicherungsanstalten alle Versicherten orts- und bürgernah nur noch eine
Ansprechstelle haben.
Die Neuregelungen zum 1. Januar 2005:
- Die überholte Unterscheidung zwischen Arbeiterrentenversicherung und
Angestelltenversicherung wird aufgegeben und durch einen einheitlichen
Versichertenbegriff im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung ersetzt.
- Für die Arbeitgeber bedeutet dies eine Entlastung, weil nur noch ein
einheitlicher Rentenversicherungsbeitrag ohne Kennzeichnung an die
Einzugsstellen abgeführt wird.
- Für die Rentenversicherungsträger werden stabile Rahmenbedingungen geschaffen,
weil die Zuständigkeit für neue Versicherte im Rahmen der zentralen Vergabe der
Versicherungsnummer nach einer festen Quote zwischen den Regionalträgern (55%),
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (40%) sowie der
Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse (zusammen 5%)
festgelegt wird.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungs - Rechengrößen
2005
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
Beitragsbemessungsgrenze West: 5.200 Euro/Monat (62.400 Euro/Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze Ost: 4.400 Euro/Monat (52.800 Euro/Jahr)
Rentenversicherung der Knappschaft
Beitragsbemessungsgrenze West: 6.400 Euro/Monat (76.800 Euro/Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze Ost: 5.400 Euro/Monat (64.800 Euro/Jahr)
Kranken- und Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenze West: 3.525 Euro/Monat (42.300 Euro/Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze Ost: 3.525 Euro/Monat (42.300 Euro/Jahr)
Versicherungspflichtgrenze West: 3.900 Euro/Monat (46.800 Euro/Jahr)
Versicherungspflichtgrenze Ost: 3.900 Euro/Monat (46.800 Euro/Jahr)
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei waren (PKV-Versicherte), gilt 2005 für die
Versicherungspflicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.300 Euro/Jahr (Ost
und West). Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Krankenversicherung.
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat -
z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Festsetzung der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das
Mindestarbeitsentgelt und in der gesetzlichen Rentenversicherung für die
Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen oder
Pflegepersonen - wird für das Jahr 2005 auf die gleichen Beträge festgesetzt wie
für das Jahr 2004.
Bezugsgröße West: 2.415 Euro/Monat (28.980 Euro/Jahr)
Bezugsgröße Ost: 2.030 Euro/Monat (24.360 Euro/Jahr)
Bezugsgröße in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung: 2.415
Euro/Monat (28.980 Euro/Jahr)
Sachbezugsverordnung 2005
Der Wert für Verpflegung wird um 2,55 Euro auf 200,30 Euro angehoben. Für die
Unterkunft in den alten Ländern erhöht sich der Wert um 2,50 Euro auf 194,20
Euro und in den neuen Ländern um 4,00 Euro auf 178,00 Euro.
Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sachbezugsverordnung jährlich neu
festgelegt. Die Sachbezugsverordnung bestimmt den Wert der Sachbezüge, die
Beschäftigte als Teil ihres Arbeitsentgelts erhalten. Der Wert der Sachbezüge,
wie Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung wird für das kommende Jahr entsprechend
der für 2005 erwarteten Steigerung des Preisindex für die privaten
Konsumausgaben fortgeschrieben.
Gesundheit
Zahnersatz - befundbezogene Festzuschüsse
An die Stelle des bisherigen prozentualen Anteils der gesetzlichen Krankenkassen
an den Kosten für Zahnersatz treten ab Januar 2005 befundbezogene Festzuschüsse.
Befundbezogene Festzuschüsse stellen nicht auf die medizinische Versorgung im
Einzelfall, sondern auf prothetische Regelversorgungen bei bestimmten Befunden
ab. Mit der Einführung befundbezogener Festzuschüsse durch die Spitzenverbände
der Krankenkassen wird sichergestellt, dass sich Versicherte für jede
medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden können, ohne
den Anspruch auf den Festzuschuss zu verlieren.
Die Regelversorgung orientiert sich dabei an medizinisch notwendigen
zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Das beinhaltet eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Zahnersatz einschließlich
Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund nach dem allgemein
anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse. Bei der Zuordnung der
Regelversorgung zum Befund ist insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität
und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Die jeweiligen Befunde hat der
Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt.
Die bundeseinheitlichen Festzuschüsse umfassen 50% der für die zahnärztliche
Behandlung und zahntechnische Herstellung getrennt festgesetzten Beträge für die
jeweilige Regelversorgung. Ist zum Beispiel für einen bestimmten Befund ein
Betrag von 200 Euro festgelegt worden, so bekommt der Versicherte, bei dem der
Zahnarzt diesen Befund stellt, einen Festzuschuss von 100 Euro.
Bonus
Die Bonusregelungen bleiben in bisherigem Umfang erhalten, werden allerdings an
das Festzuschuss-System angepasst. Die Bonusregelung ermöglicht es, dass sich
der jeweiligen Regelversorgung die Festzuschüsse für Versicherte ab Vollendung
des 18. Lebensjahres, die ihre Zähne mindestens fünf Jahre regelmäßig gepflegt
haben - also die erforderliche zahnärztliche Untersuchung mindestens einmal in
jedem Kalenderjahr ohne Unterbrechung in Anspruch genommen haben - auf 60% der
jeweiligen Regelversorgung erhöhen. Das heißt der Festzuschuss erhöht sich in
diesem Fall auf 120 Euro.
Die Festzuschüsse erhöhen sich auf 65% der jeweiligen Regelversorgung - in
diesem Fall also auf 130 Euro, wenn Versicherte ihre Zähne in den letzten zehn
Jahren regelmäßig gepflegt und die erforderliche zahnärztliche Untersuchung
mindestens einmal in jedem Kalenderjahr ohne Unterbrechung in Anspruch genommen
haben.
Härtefälle
Mit den Regelungen in § 55 Absatz 2 und 3 SGB V bleiben die bisherigen
Härtefallregelungen für den Bereich Zahnersatz für die Versicherten der
gesetzlichen Krankenkassen erhalten. Versicherte haben in Fällen einer
unzumutbaren Belastung Anspruch auf einen Beitrag bis zur Grenze des doppelten
Festzuschusses. Damit
erhalten sie die Regelversorgung kostenfrei.
Arzneimittel - Festbeträge
Damit auch in Zukunft die für die Patientinnen und Patienten wirklich wichtigen
Innovationen im Arzneimittelbereich bezahlbar bleiben, hat der Gesetzgeber auch
für patentgeschützte Arzneimittel Festbeträge eingeführt - soweit sie nicht
einen therapeutischen Zusatznutzen beinhalten.
Festbeträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung maximale
Erstattungsbeträge für Arzneimittel. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für
ein Medikament jeweils bis zu dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen
dafür festgelegten Betrag. Die gesetzlichen Vorgaben sehen vor, dass eine
ausreichende Auswahl von vergleichbaren Arzneimitteln unter oder zum Festbetrag
zur Verfügung steht. Die Ärztin oder der Arzt kann also zwischen therapeutisch
gleichwertigen und qualitativ hochwertigen Arzneimitteln auswählen. Verschreibt
die Ärztin oder der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis über dieser Höchstgrenze
liegt, zahlt der Versicherte die Differenz. Die Ärzte sind aber verpflichtet,
den Versicherten vorab auf diese Differenzzahlung hinzuweisen.
Die gesetzlichen Vorgaben stellen außerdem sicher, dass Hersteller, die erstmals
neue Wirkstoffe oder neue Wirkprinzipien entwickeln, auch in Zukunft vom
Festbetrag freigestellt bleiben, bis mindestens zwei weitere
pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe auf den Markt kommen.
Dadurch bleibt der Anreiz zur Entwicklung echter Innovationen nicht nur
erhalten, sondern er wird gestärkt.
Für folgende Gruppen hat der gemeinsame Bundesausschuss Festbeträge festgelegt.
Zum 1. Januar 2005 gelten also Festbeträge für:
- Protonenpumpenhemmer (gegen Magenbeschwerden),
- Statine (zur Cholesterinsenkung),
- Sartane (zur Blutdrucksenkung) und
- Triptane (gegen Migräne).
Allein aus diesen vier neuen Gruppen sind Einsparungen von jährlich rund 440
Mio. Euro zu erwarten. Im Laufe des Jahres 2005 wird der Gemeinsame
Bundesausschuss weitere Gruppen festlegen, die dann wirksam werden.
Fallpauschalen
Ab dem nächsten Jahr wird die Umstellung der Vergütung von Krankenhausleistungen
auf Fallpauschalen stufenweise direkt ökonomisch wirksam.
In den Jahren 2003 und 2004 ist in über 1.500 Akutkrankenhäusern ein neues
Vergütungssystem eingeführt worden, bei dem die Krankenhausleistungen nicht mehr
nach Tagessätzen, sondern in Abhängigkeit von der durchgeführten Behandlung
vergütet werden. Je Behandlungsfall wird eine Fallpauschale gezahlt, deren Höhe
sich an der Schwere der Erkrankung (Diagnosen) und den ggf. durchgeführten
Eingriffen (Prozeduren) bemisst. Dieses diagnoseorientierte Fallpauschalensystem
(engl. Diagnosis Related Groups) wird im Jahr 2005 auch bei den rd. 300 bisher
noch nicht umgestellten Akutkrankenhäusern eingeführt.
Mit der Umstellung auf diese DRG-Fallpauschalen wird eine differenziertere
Vergütung der Krankenhausleistungen erreicht. Ziel ist es, gleiche Preise für
gleiche Leistungen zu bezahlen und die Verweildauer in Krankenhäusern auf das
medizinisch notwendige Maß zu beschränken.
Das DRG-Vergütungssystem wurde in den Jahren 2003 und 2004 budgetneutral
eingeführt. Es hat in dieser Zeit bereits den Wettbewerb um Qualität und
Leistungen in der stationären Versorgung gestärkt. Krankenhäuser haben begonnen,
ihre Leistungsstrukturen zu optimieren und besser zusammenzuarbeiten sowie ihre
Kosten und die Verweildauern der Patienten zu senken.
Zum 1. Januar 2005 beginnt nun die sog. Konvergenzphase, in der die
Fallpauschalen erstmals direkt ökonomisch wirksam werden. Die derzeit
unterschiedlich hohen Krankenhausbudgets werden bis zum Jahr 2009 stufenweise
auf ein landeseinheitliches Preisniveau angeglichen. Bei dieser
leistungsorientierten Umstrukturierung werden Krankenhäuser Budgetanteile
verlieren, andere Krankenhäuser Budgetzuwächse erhalten. Der mehrjährige
Umstellungsprozess gibt den Krankenhäusern jedoch ausreichend Zeit, sich auf die
neuen finanziellen Rahmenbedingungen einzustellen.
Hilfsmittel - Festbeträge
Ab 2005 gelten für Hilfsmittel wie orthopädische Einlagen, Hörgeräte,
Kompressionsstrümpfe, Sehhilfen, Inkontinenzhilfen und Stoma-Artikel bundesweit
einheitliche Festbeträge. Sie wurden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen
beschlossen. Damit erhalten die Versicherten in ganz Deutschland den gleichen
Betrag von ihrer Krankenkasse für Hilfsmittel erstattet. Bis dahin gab es
landesweit einheitliche Festbeträge mit großen Preisunterschieden. Warum wurden
für eine Einlage z. B. in Sachsen 41,41 Euro, in Nordrhein-Westfalen 44,48 Euro
und im Saarland 53,17 Euro gezahlt? Nun erhalten alle Versicherten 46,64 Euro
von Ihrer Krankenkasse.
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde die Festsetzung von bundeseinheitlichen
Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen (Federführung durch den
IKK-Bundesverband) beschlossen. Die Festbeträge ermöglichen den Versicherten
eine eigenanteilsfreie Versorgung bei gleichzeitig anerkannter Qualität der
Produkte. Denn es werden nur die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis
berücksichtigt, die die geltenden Qualitätsstandards erfüllen. Der technische
Fortschritt wird dabei berücksichtigt.
Für Hilfsmittel beträgt die Zuzahlung grundsätzlich 10 Prozent, mindestens 5
Euro und höchstens 10 Euro. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z. B.
Windeln bei Inkontinenz) ist eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens jedoch 10
Euro für den Monatsbedarf zu leisten. Diese gesetzliche Zuzahlung ist auch bei
Hilfsmitteln zu leisten, für die Festbeträge bestehen.
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung liegt auch 2005 bei 1,7%. Zusätzlich
zahlen Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung unter 65 Jahren ab
1. Januar 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten.
Das Bundesverfassungsgerichts hat den Gesetzgeber verpflichtet, die
Kinderziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung zu
berücksichtigen. Mit dem Kinderberücksichtigungs-Gesetz hat der Gesetzgeber das
Urteil umgesetzt. Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zahlen
ab 1. Januar 2005 neben dem je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu
tragenden Pflegeversicherungsbetrag von 1,7% einen Beitragszuschlag von 0,25
Beitragssatzpunkten (AG = 0,85%, AN ohne Kind = 0,85% + 0,25%). Mitglieder, die
Kinder haben oder gehabt haben, werden also in der Sozialen Pflegeversicherung
auf der Beitragsseite relativ besser gestellt als solche ohne Kinder.
Kinderlose Rentner, die vor dem Stichtag 1. Januar 1940 geboren sind (also die
im Jahre 2005 über 65-Jährigen), werden von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
Ausgenommen sind auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23.
Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wehr- und
Zivildienstleistende. Der erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn nachgewiesen
wird, dass Kinder erzogen wurden oder werden. Berücksichtigt werden auch
Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben gemeinsam Empfehlungen darüber
beschlossen, welche Nachweise geeignet sind, die Elterneigenschaft des Mitglieds
zu belegen. Diese Empfehlungen liegen bereits vor und können bei den
Pflegekassen bezogen werden. Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis
zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss
den Beitragszuschlag tragen. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von
drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des
Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des
Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Es ist eine
Übergangsregelung vorgesehen, nach der in der Übergangszeit vom Inkrafttreten
des Gesetzes bis zum 30. Juni 2005 die Vorlage des Nachweises der
Elterneigenschaft zurückwirkt bis zum 1. Januar 2005. Es erfolgt also eine
Rückabwicklung.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die bisher im Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung (GSiG) enthaltenen Vorschriften sind künftig im Vierten
Kapitel des SGB XII (§§ 41 bis 46 SGB XII) enthalten. Die
Leistungsvoraussetzungen werden dabei unverändert übernommen, ebenso das
Erfordernis eines Antrags auf Grundsicherung sowie der Verzicht auf den
Unterhaltsrückgriff. Deshalb bleibt es auch dabei, dass der Anspruch auf
Grundsicherung entfällt, wenn das jährliche Gesamteinkommen von Kindern oder
Eltern mindestens 100.000 Euro überschreitet - dann besteht Anspruch auf Hilfe
zum Lebensunterhalt, der mit einem Unterhaltsrückgriff verbunden sein kann. Für
Leistungsumfang und Leistungshöhe führt die Integration der Grundsicherung ins
SGB XII zu einer Erweiterung um Leistungen, die Grundsicherungsberechtigte
bisher nur als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten konnten. Dies gilt
insbesondere für die sogenannten Mehrbedarfszuschläge. Ferner gilt das neue
Regelsatzsystem, das pauschaliert die bisherigen einmaligen Leistungen
einbezieht, auch für die Grundsicherung. Die bisherige Pauschale in Höhe von 15
% des Regelsatzes entfällt deshalb.
Zuzahlungen für Heimbewohner
Um Härten für Heimbewohner mit Taschengeld zu vermeiden, hat der Gesetzgeber
eine neue Regelung geschaffen, auf die sich das Bundessozialministerium, die
Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kommunalen Spitzenverbände geeinigt
haben. Künftig kann der Zuzahlungshöchstbetrag gleichmäßig auf das ganze Jahr
verteilt werden. Das bringt den Heimbewohnern Vorteile.
Der örtlich zuständige Sozialhilfeträger gibt ab 2005 den in Heimen lebenden
Sozialhilfeempfängern ein Darlehen in Höhe des jährlichen
Zuzahlungshöchstbetrags.
Das sind 82,80 Euro (79,40 Euro Ost) oder bei chronisch Kranken 41,40 Euro
(39,70 Euro Ost). Die Beträge richten sich nach dem Regelsatz des
Haushaltsvorstands und können je nach Bundesland etwas höher oder geringer
ausfallen. Mit dem Darlehen ist der Zuzahlungshöchstbetrag für das ganze Jahr
bezahlt. Das Geld bekommt unmittelbar die jeweils zuständige Krankenkasse. Die
Rückzahlung des Darlehens erfolgt in kleinen Teilbeträgen über das gesamte
Kalenderjahr. Die Teilbeträge werden jeden Monat direkt mit dem Barbetrag
verrechnet, den jeder Sozialhilfeempfänger im Heim bekommt.
Auf das Kalenderjahr verteilt ergibt sich daraus ein Betrag von 3,45 Euro (3,31
Euro Ost) im Monat. Nicht chronisch kranke Heimbewohner zahlen zwei Prozent des
Eckregelsatzes von 345 Euro (331 Euro Ost), also 6,90 Euro (6,62 Euro Ost) im
Monat.
Im Jahr 2004 wurden Zuzahlungen zum Teil in kurzer Zeit fällig. Aufgrund von
Arztbesuchen oder dem Erwerb von mehreren Medikamenten zum Jahresbeginn wurde
manchen Heimbewohnern die Gesamtsumme von rund 72 Euro (oder 36 Euro bei
Chronikern) in den ersten Wochen des Jahres vom Taschengeld abgezogen. Hierauf
hat der Gesetzgeber reagiert.
Sozialgerichte
Ab dem 1. Januar 2005 sind die Sozialgerichte für das Arbeitslosengeld II und
die Sozialhilfe zuständig.
Das Siebente Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, das am 1. Oktober
2004 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, enthält die notwendigen
Folgeregelungen zur neuen Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Sozialhilfe,
das Asylbewerberleistungsgesetz und die Grundsicherung für Arbeitsuchende (z. B.
zur Auswahl der ehrenamtlichen Richter).
Auf Wunsch der Länder eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, die
Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper der Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgerichte ausüben zu lassen (Optionslösung). Diese Option ist bis
zum 31. Dezember 2008 befristet. Innerhalb dieses Zeitraums können die Länder
personalwirtschaftliche Maßnahmen treffen, um evtl. bestehende
Auslastungsunterschiede zwischen der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
auszugleichen.
Unfallschutz bürgerlich Engagierter wird verbessert
Durch das Gesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft tritt, werden mehr
ehrenamtlich Engagierte als bisher in den Schutz der Unfallversicherung
einbezogen.
Bürgerinnen und Bürger, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit
Zustimmung von Kommunen oder Kirchen ehrenamtlich engagieren, werden nunmehr
versichert sein, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kommune oder Kirche
geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied.
Das ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass viele Städte und Gemeinden verstärkt
auf Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur setzen. Damit
wird die Vereinsmitgliedschaft, die in der Vergangenheit den Versicherungsschutz
regelmäßig hat scheitern lassen, unschädlich für das Bestehen des
Unfallversicherungsschutzes sein.
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung)