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Haftpflichtversicherung

Ob es um die beschädigte Stereoanlage des Freundes oder den mit dem Fahrrad angefahrenen Fußgänger geht:

Wer einen Schaden anrichtet, muss damit rechnen, dafür in Anspruch genommen zu werden. Und zwar in unbegrenzter Höhe und lebenslang. Die Schadenersatzpflicht ist im § 823 (1) BGB geregelt. Dort heißt es: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Wer aus Unachtsamkeit einen Menschen so schwer verletzt, dass er nicht mehr arbeiten kann, muss mit Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe rechnen.

Diese finanziellen Risiken deckt eine private Haftpflichtversicherung ab. Sie gehört damit zu den besonders wichtigen Versicherungen und sollte in keinem Haushalt fehlen. Eine vorsätzliche Handlung ist jedoch von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Was leistet die Haftpflicht?

Der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung gilt rund um die Uhr und weltweit. Sie zahlt einen Betrag in Höhe des nachgewiesenen Schadens bis maximal zu den im Versicherungsschein genannten Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Weil nicht alle Forderungen nach Schadenersatz berechtigt sind, weist der Versicherer unberechtigte Ansprüche zurück und gewährt dem Versicherungsnehmer quasi Rechtsschutz. 

Mitversichert ist die ganze Familie, auch unverheiratete, volljährige Kinder, die sich noch in der Schul- oder einer unmittelbar daran anschließenden Berufsausbildung oder einem Studium befinden.

Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften genießen beide Partner den vollen Schutz, wenn sie namentlich im Versicherungsantrag genannt werden. Wichtig zu wissen: Kinder unter 7 Jahren haften nicht für die von ihnen angerichteten Missgeschicke. Haben die Eltern des Kindes nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt, zahlt die Haftpflichtversicherung der Familie.

Für den Fall, dass der Versicherte selbst geschädigt wurde und der Schuldige nicht versichert ist, sorgt der Einschluss des zusätzlichen Leistungsbausteins Ausfalldeckung dafür, dass er auch sein Geld bekommt. Einige Versicherer bieten ihn bereits inklusive.

Weitere Formen der Haftpflicht:

Die gesetzliche Haftpflicht umfasst auch die Beachtung so genannter Verkehrssicherungsvorschriften.

Beispiel: Wer in seinem Mietvertrag dazu verpflichtet wurde, vor der Eingangstür Eis und Schnee zu beseitigen, wird zur Kasse gebeten, wenn er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist und ein Passant ausrutscht und sich ein Bein bricht.

Die gesetzliche Haftpflicht trifft gleichermaßen:

Je nach persönlichem Haftpflichtrisiko bieten sich neben der privaten Haftpflichtversicherung weitere Varianten, etwa die Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Hunde- oder Pferdebesitzer, die Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer, die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung für Öltankbesitzer und die Betriebs-Haftpflichtversicherung für Unternehmer.

Einige Berufsgruppen sind hohen Haftpflichtrisiken ausgesetzt (z. B. Ärzte, Anwälte oder Architekten). Diese Gruppen sind vom Gesetzgeber her verpflichtet, eine Berufs-Haftpflichtversicherung und ggf. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für Berufsgruppen, die einem ähnlich hohen Risiko ausgesetzt sind, ist der Abschluss dieser Versicherungen ratsam.

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