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Vermögenswirksame Leistungen

Das Geld muss für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren angelegt werden. Sechs Jahre lang wird angespart, ein Jahr liegt das Geld dann noch fest.

Dabei stehen verschiedene Anlageformen zur Auswahl. Die wohl gängigsten sind Bausparverträge und Aktienfonds. Der Grund: Diese Sparformen werden vom Staat gefördert. Und das sogar doppelt, wenn man beide Förderungen – Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie – voll ausnutzt. Wer auf die Sparzulage verzichtet oder ohnehin keinen Anspruch darauf hat, kann ebensogut eine Lebensversicherung abschließen oder sich bei Banken und Sparkassen nach geeigneten Sparverträgen erkundigen.

Ob ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht, ist im jeweiligen Tarifvertrag festgelegt, oder wird von vielen Unternehmen freiwillig gewährt, ebenso die Höhe der Arbeitgeberleistung – bis zu 40 Euro monatlich sind möglich. Häufig gilt der Anspruch ab dem siebten Monat der Festeinstellung.

Wie kommt man an die vermögenswirksamen Leistungen?

Klären Sie zunächst mit Ihrem Arbeitgeber, ob Sie Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben. Schließen Sie dann einen Vertrag über die Anlageform Ihrer Wahl ab. Der Arbeitgeber erhält eine Kopie des Vertrages und überweist die vermögenswirksamen Leistungen an das Vertragsunternehmen – inklusive des Betrages, den der Arbeitnehmer eventuell noch freiwillig von seinem Lohn drauflegt, um die Sparsumme zu erhöhen.

Die Sparzulage muss der Anleger jedes Jahr beim Finanzamt beantragen. Nach Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren überweist das Finanzamt schließlich die Zulage auf das Anlagekonto.
 

Gesetz:

5. VermBG § 2 Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen


 

(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt

1.  als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags über
    Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4)
    a)  zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an
        einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt
        zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind,
    b)  zum Erwerb von Wandelschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber
        ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel
        oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr
        einbezogen sind, sowie von Gewinnschuldverschreibungen, die vom
        Arbeitgeber ausgegeben werden, zum Erwerb von
        Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn auf
        dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der
        Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein
        Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das
        Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses
        Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
    c)  zum Erwerb von Anteilen an Sondervermögen nach den §§ 46 bis 65 und 83
        bis 86 des Investmentgesetzes sowie von ausländischen
        Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich
        vertrieben werden dürfen, wenn nach dem Jahresbericht für das
        vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des
        Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien
        in diesem Sondervermögen 60 vom Hundert des Werts dieses
        Sondervermögens nicht unterschreitet; für neu aufgelegte
        Sondervermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste
        Jahresbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des
        Sondervermögens maßgebend,
    d)  (weggefallen)
    e)  (weggefallen)
    f)  zum Erwerb von Genußscheinen, die vom Arbeitgeber als Wertpapiere
        ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel
        oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr
        einbezogen sind und von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im
        Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kreditinstitute sind,
        ausgegeben werden, wenn mit den Genußscheinen das Recht am Gewinn
        eines Unternehmens verbunden ist und der Arbeitnehmer nicht als
        Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
        Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,
    g)  zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer
        Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
        Gesetzes; ist die Genossenschaft nicht der Arbeitgeber, so setzt die
        Anlage vermögenswirksamer Leistungen voraus, daß die Genossenschaft
        entweder ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft
        im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist, die
        zum Zeitpunkt der Begründung oder des Erwerbs des Geschäftsguthabens
        seit mindestens drei Jahren im Genossenschaftsregister ohne
        wesentliche Änderung ihres Unternehmensgegenstandes eingetragen und
        nicht aufgelöst ist oder Sitz und Geschäftsleitung in dem in Artikel 3
        des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat und dort entweder am 1.
        Juli 1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft, Gemeinnützige
        Wohnungsbaugenossenschaft oder sonstige Wohnungsbaugenossenschaft
        bestanden oder einen nicht unwesentlichen Teil von Wohnungen aus dem
        Bestand einer solchen Bau- oder Wohnungsgenossenschaft erworben hat,
    h)  zur Übernahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines
        Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit
        Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die
        Gesellschaft das Unternehmen des Arbeitgebers ist,
    i)  zur Begründung oder zum Erwerb einer Beteiligung als stiller
        Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs am
        Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im
        Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht als
        Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
        Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,
    k)  zur Begründung oder zum Erwerb einer Darlehensforderung gegen den
        Arbeitgeber, wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers
        aus dem Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch
        ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das
        Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses
        Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
    l)  zur Begründung oder zum Erwerb eines Genußrechts am Unternehmen des
        Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
        Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses Unternehmens verbunden
        ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs.
        1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist und über das
        Genußrecht kein Genußschein im Sinne des Buchstaben f ausgegeben wird,
2.  als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags
    (§ 5),
3.  als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Beteiligungs-Vertrags
    (§ 6) oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags (§ 7),
4.  als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des
    Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die Voraussetzungen für die Gewährung einer
    Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen; die
    Anlage vermögenswirksamer Leistungen als Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr.
    2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes für den ersten Erwerb von Anteilen an
    Bau- und Wohnungsgenossenschaften setzt voraus, daß die Voraussetzungen
    der Nummer 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt sind,
5.  als Aufwendungen des Arbeitnehmers
    a)  zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland
        belegenen Wohngebäudes oder einer im Inland belegenen
        Eigentumswohnung,
    b)  zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des
        Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland belegenen Wohnung,
    c)  zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks zum Zwecke des
        Wohnungsbaus oder
    d)  zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den in den
        Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben eingegangen sind;
    die Förderung der Aufwendungen nach den Buchstaben a bis c setzt voraus,
    daß sie unmittelbar für die dort bezeichneten Vorhaben verwendet werden,
6.  als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags (§ 8),
7.  als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines
    Kapitalversicherungsvertrags (§ 9),
8.  als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der nach § 18 Abs. 2 oder 3 die
    Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter
    Haftung gekündigt hat, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der
    Mitgliedschaft, die nach dem 31. Dezember 1994 fortbestehen oder
    entstehen.

(2) Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder Genußscheine eines Unternehmens, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder Genußscheinen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder f gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden. Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem Geschäftsguthaben im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe g bei einer Genossenschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich. Eine Stammeinlage oder ein Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen einer Stammeinlage oder einem Geschäftsanteil im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h an einer Gesellschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich. Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, steht einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i gleich. Eine Darlehensforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, oder ein Genußrecht an einem solchen Unternehmen stehen einer Darlehensforderung oder einem Genußrecht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe k oder l gleich.

(3) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Gewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und des Absatzes 2 Satz 1, in denen neben der gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt ist, setzt voraus, daß

1.  der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung erklärt, die
    gewinnunabhängige Mindestverzinsung werde im Regelfall die Hälfte der
    Gesamtverzinsung nicht überschreiten, oder
2.  die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeitpunkt der Ausgabe der
    Gewinnschuldverschreibung die Hälfte der Emissionsrendite
    festverzinslicher Wertpapiere nicht überschreitet, die in den
    Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den viertletzten
    Kalendermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat der Ausgabe
    vorausgeht.

(4) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Genußscheinen und Genußrechten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben f und l und des Absatzes 2 Satz 1 und 5 setzt voraus, daß eine Rückzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am Gewinn eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, i bis l, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 4 in einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung durch Statut gemäß § 20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht entgegen.

(5a) Der Arbeitgeber hat vor der Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer Vorkehrungen zu treffen, die der Absicherung der angelegten vermögenswirksamen Leistungen bei einer während der Dauer der Sperrfrist eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 30. Juni 2002 über die nach Satz 1 getroffenen Vorkehrungen.

(6) Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Reicht der nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen.

(7) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.

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