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(1) Vermögenswirksame Leistungen sind
Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt
1. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags über
Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4)
a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an
einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt
zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind,
b) zum Erwerb von Wandelschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber
ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel
oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr
einbezogen sind, sowie von Gewinnschuldverschreibungen, die vom
Arbeitgeber ausgegeben werden, zum Erwerb von
Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn auf
dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der
Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein
Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das
Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
c) zum Erwerb von Anteilen an Sondervermögen nach den §§ 46 bis 65 und 83
bis 86 des Investmentgesetzes sowie von ausländischen
Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich
vertrieben werden dürfen, wenn nach dem Jahresbericht für das
vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des
Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien
in diesem Sondervermögen 60 vom Hundert des Werts dieses
Sondervermögens nicht unterschreitet; für neu aufgelegte
Sondervermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste
Jahresbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des
Sondervermögens maßgebend,
d) (weggefallen)
e) (weggefallen)
f) zum Erwerb von Genußscheinen, die vom Arbeitgeber als Wertpapiere
ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel
oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr
einbezogen sind und von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kreditinstitute sind,
ausgegeben werden, wenn mit den Genußscheinen das Recht am Gewinn
eines Unternehmens verbunden ist und der Arbeitnehmer nicht als
Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,
g) zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer
Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes; ist die Genossenschaft nicht der Arbeitgeber, so setzt die
Anlage vermögenswirksamer Leistungen voraus, daß die Genossenschaft
entweder ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist, die
zum Zeitpunkt der Begründung oder des Erwerbs des Geschäftsguthabens
seit mindestens drei Jahren im Genossenschaftsregister ohne
wesentliche Änderung ihres Unternehmensgegenstandes eingetragen und
nicht aufgelöst ist oder Sitz und Geschäftsleitung in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat und dort entweder am 1.
Juli 1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft, Gemeinnützige
Wohnungsbaugenossenschaft oder sonstige Wohnungsbaugenossenschaft
bestanden oder einen nicht unwesentlichen Teil von Wohnungen aus dem
Bestand einer solchen Bau- oder Wohnungsgenossenschaft erworben hat,
h) zur Übernahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines
Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die
Gesellschaft das Unternehmen des Arbeitgebers ist,
i) zur Begründung oder zum Erwerb einer Beteiligung als stiller
Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs am
Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht als
Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,
k) zur Begründung oder zum Erwerb einer Darlehensforderung gegen den
Arbeitgeber, wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers
aus dem Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch
ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das
Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
l) zur Begründung oder zum Erwerb eines Genußrechts am Unternehmen des
Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses Unternehmens verbunden
ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs.
1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist und über das
Genußrecht kein Genußschein im Sinne des Buchstaben f ausgegeben wird,
2. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags
(§ 5),
3. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Beteiligungs-Vertrags
(§ 6) oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags (§ 7),
4. als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen; die
Anlage vermögenswirksamer Leistungen als Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr.
2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes für den ersten Erwerb von Anteilen an
Bau- und Wohnungsgenossenschaften setzt voraus, daß die Voraussetzungen
der Nummer 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt sind,
5. als Aufwendungen des Arbeitnehmers
a) zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland
belegenen Wohngebäudes oder einer im Inland belegenen
Eigentumswohnung,
b) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland belegenen Wohnung,
c) zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks zum Zwecke des
Wohnungsbaus oder
d) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den in den
Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben eingegangen sind;
die Förderung der Aufwendungen nach den Buchstaben a bis c setzt voraus,
daß sie unmittelbar für die dort bezeichneten Vorhaben verwendet werden,
6. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags (§ 8),
7. als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines
Kapitalversicherungsvertrags (§ 9),
8. als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der nach § 18 Abs. 2 oder 3 die
Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter
Haftung gekündigt hat, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der
Mitgliedschaft, die nach dem 31. Dezember 1994 fortbestehen oder
entstehen.
(2) Aktien, Wandelschuldverschreibungen,
Gewinnschuldverschreibungen oder Genußscheine eines Unternehmens, das im
Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen
mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien,
Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder
Genußscheinen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder f
gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden. Ein Geschäftsguthaben bei
einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als
herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden
ist, steht einem Geschäftsguthaben im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe g bei einer Genossenschaft, die das Unternehmen des
Arbeitgebers ist, gleich. Eine Stammeinlage oder ein Geschäftsanteil an
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des §
18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem
Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen einer Stammeinlage
oder einem Geschäftsanteil im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h an
einer Gesellschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich.
Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen mit
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im
Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen
mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund
eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen Unternehmen
gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, steht einer Beteiligung als
stiller Gesellschafter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i gleich.
Eine Darlehensforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz und
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des §
18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem
Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, oder ein Genußrecht an einem
solchen Unternehmen stehen einer Darlehensforderung oder einem
Genußrecht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe k oder l gleich.
(3) Die Anlage vermögenswirksamer
Leistungen in Gewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe b und des Absatzes 2 Satz 1, in denen neben der
gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung
zugesagt ist, setzt voraus, daß
1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung erklärt, die
gewinnunabhängige Mindestverzinsung werde im Regelfall die Hälfte der
Gesamtverzinsung nicht überschreiten, oder
2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeitpunkt der Ausgabe der
Gewinnschuldverschreibung die Hälfte der Emissionsrendite
festverzinslicher Wertpapiere nicht überschreitet, die in den
Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den viertletzten
Kalendermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat der Ausgabe
vorausgeht.
(4) Die Anlage vermögenswirksamer
Leistungen in Genußscheinen und Genußrechten im Sinne des Absatzes 1 Nr.
1 Buchstaben f und l und des Absatzes 2 Satz 1 und 5 setzt voraus, daß
eine Rückzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am
Gewinn eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt, gilt Absatz 3
entsprechend.
(5) Der Anlage vermögenswirksamer
Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, i bis l, Absatz 2 Satz 1, 4
und 5 sowie Absatz 4 in einer Genossenschaft mit Sitz und
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen § 19 und eine
Festsetzung durch Statut gemäß § 20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften nicht entgegen.
(5a) Der Arbeitgeber hat vor der Anlage
vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen in Zusammenarbeit
mit dem Arbeitnehmer Vorkehrungen zu treffen, die der Absicherung der
angelegten vermögenswirksamen Leistungen bei einer während der Dauer der
Sperrfrist eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen. Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berichtet den
gesetzgebenden Körperschaften bis zum 30. Juni 2002 über die nach Satz 1
getroffenen Vorkehrungen.
(6) Vermögenswirksame Leistungen sind
steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der
Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Reicht der
nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur
Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und
Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen.
(7) Vermögenswirksame Leistungen sind
arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf
die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar. |